Rz. 104

Die Frage, inwieweit Schiedsvereinbarungen und Schiedsklauseln im Bereich des norwegischen Erbrechts möglich sind, ist in juristischer Literatur und Rechtsprechung kaum thematisiert worden. Nach § 10 Abs. 1 des norwegischen Schiedsgerichtsgesetzes (LOV 14.5.2004 nr. 25 om voldgift) können die Parteien die Anwendung von Schiedsgerichtsbarkeit für entstandenen Streitigkeiten oder für alle oder besondere Streitigkeiten, die einem Rechtsverhältnis entstehen können, vereinbaren. Selbst wenn das Gesetz den Begriff "vereinbaren" verwendet, so muss angenommen werden, dass die Anwendung von Schiedsgerichtsbarkeit auch in einer einseitigen Erklärung, wie beispielsweise in einem Testament, bestimmt werden kann. Durch die Entgegennahme des Erbes akzeptiere der Empfänger dies, sodass eine Vereinbarung somit als eingegangen angesehen werden kann.[31]

[31] Høgetveit Berg, S. 129.

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