Rz. 70

Die Regelungen für den Widerruf und die Änderung eines Testaments finden sich in §§ 47 und 48 Erbgesetz. Gemäß § 48 Abs. 1 Erbgesetz sind dabei die Regeln, die für die Errichtung eines Testaments gelten, einzuhalten.

 

Rz. 71

Eine Ausnahme gilt jedoch für einen Testator, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hier bedarf es bei einem Widerruf keiner Bestätigung durch das norwegische Justizministerium. Will ein Minderjähriger sein Testament jedoch ändern, ist eine Bestätigung notwendig.[24]

 

Rz. 72

Soweit eine testamentarische Verfügung widerrufen werden kann, fällt diese auch weg, wenn das Dokument vernichtet oder durchstrichen ist und bei dem es weiterhin wahrscheinlich ist, dass diese Verfügung nicht gelten soll, § 48 Abs. 2 Erbgesetz. Dabei muss es sich um das Originaldokument handeln, welches vernichtet wurde oder durchstrichen ist. Sind mehrere Originale vorhanden, ist streitig, ob für einen Widerruf alle Originale vernichtet werden müssen oder ob es genügt, dass eines der Originale vernichtet worden ist.[25]

[24] Asland, § 57 Note 304.
[25] Dazu Asland, § 57 Note 306 mit weiteren Hinweisen.

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