Rz. 76

Das Erbgesetz regelt in § 71 die Verjährungsfrist in Bezug auf das Erbrecht. Danach entfällt das Recht, einen Erbanspruch geltend zu machen, wenn der Erbe dies nicht in einem Zeitraum von zehn Jahren nach dem Tode des Erblassers gemacht hat. Diese Frist gilt sowohl für gesetzliche als auch für testamentarische Erbansprüche. Es ist hierbei auch ohne Bedeutung, ob der Erbe von dem Todesfall und von dem Umstand Kenntnis hat, dass er Erbe ist.[26]

 

Rz. 77

Die Verjährungsfrist wird dadurch unterbrochen, dass der Erbanspruch bei dem Gericht erster Instanz, welches mit dem Todesfall befasst ist, angemeldet wird. Die Verjährung wird auch durch den Antrag auf eine öffentliche Nachlassteilung unterbrochen, solange die private Teilung noch nicht abgeschlossen ist. Ebenso verjährt der Anspruch nicht, solange die öffentliche Nachlassteilung noch nicht abgeschlossen ist.

 

Rz. 78

Soweit der überlebende Ehegatte den Nachlass ungeteilt übernommen hat und diesen bis zu seinem Tod ungeteilt behält, beginnt die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt des Todes des überlebenden Ehegatten zu laufen.

 

Rz. 79

Von der zehnjährigen Verjährungsfrist ist die Frist zu unterscheiden, die im Falle der Geltendmachung von Rechten in Bezug auf ein Testament oder für die Geltendmachung von Einwendungen gegen ein Testament gilt. So kann ein Recht in Bezug auf ein Testament nur geltend gemacht werden, wenn mindestens einer der Erben das zuständige Gericht innerhalb von 6 Monaten, nachdem der testamentarische Erbe Kenntnis vom Testament und vom Tod des Testators erhalten hatte, entsprechend benachrichtigt hat. Dabei ist ausreichend, dass der Erbe Kenntnis davon hat, dass ein Testament existiert; die genaue Kenntnis des Inhalts ist nicht notwendig.[27] Das Gesetz verlangt weder eine bestimmte Form der Benachrichtigung noch eine bestimmte Form in Bezug auf den Inhalt. Auch eine mündliche Benachrichtigung ist insoweit ausreichend.[28]

 

Rz. 80

Die Frist, Einwendungen gegen die Gültigkeit einer testamentarischen Verfügung geltend zu machen, beträgt ebenfalls sechs Monate. Auch hier ist notwendig, dass mindestens ein testamentarischer Erbe, nachdem dieser Kenntnis über die Verfügung, über den Tod des Testators sowie über die Grundlage für die Behauptung, die Verfügung sei ungültig, erhalten hat, innerhalb dieser Frist das Gericht benachrichtigt.

[26] Asland, § 75 Note 399.
[27] Asland, § 70 Note 375.
[28] Asland, § 70 Note 373.

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