Leitsatz
Die Parteien hatten am 09.06.1979 geheiratet. Der Ehescheidungsantrag wurde am 14.8.2004 zugestellt. Bei der Regelung des Versorgungsausgleichs hat das erstinstanzliche Gericht als Ehezeit für den Versorgungsausgleich den Zeitraum vom 1.6.1979 bis zum 31.7.2004 zugrunde gelegt, obgleich die Parteien in einer notariellen Vereinbarung vom 24.8.1998 geregelt hatten, dass die nach dem 30.11.1995 von ihnen erworbenen Versorgungsanwartschaften im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden sollten.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, die erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die erstinstanzliche Entscheidung für insoweit korrekturbedürftig, als das AG die von den Parteien getroffene notarielle Vereinbarung vom 24.8.1998 nicht berücksichtigt hatte. Diese Vereinbarung sah unter § 2 einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs in der Weise vor, dass lediglich die Versicherungszeiten vom 1.6.1979 bis zum 30.11.1995 berücksichtigt werden sollten.
Nach Auffassung des OLG war diese Vereinbarung der Parteien wirksam. Grundgedanke der Regelung zum Versorgungsausgleich sei, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten auch eine Versorgungsgemeinschaft darstelle, so dass der Versorgungsausgleich seiner Zielrichtung nach als ein vorweggenommener Altersunterhalt verstanden werden könne. Es fehle für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Eheleute aufgehoben sei. Zwar sei der Ausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, dies beruhe primär auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Hiermit solle insbesondere dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren.
Allerdings könne nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitige Alterssicherung eine lange Trennungszeit mit einer wirtschaftlichen Verselbständigung von - wie im vorliegenden Fall - rund 9 Jahren für sich genommen schon den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, so dass insoweit auch ein Ausschluss gem. § 1587c Nr. 1 BGB nach Auffassung des OLG in Betracht gekommen wäre.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.08.2005, 3 UF 59/05