2.1 Nachrangigkeitsgrundsatz
Ein wesentliches Prinzip der Sozialhilfe ist der Nachrangigkeitsgrundsatz. Erst, wenn keine anderen vorrangigen Ansprüche auf staatliche oder nichtstaatliche Leistungen vorhanden sind und der Antragsteller sich nicht selbst helfen kann, ist ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII möglich.
Im 11. Kapitel des SGB XII ist der notwendige Einsatz eventuell vorhandener Einkommens- oder Vermögenswerte geregelt. Die Eingrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises durch § 19 SGB XII dient letztlich der Umsetzung des Nachrangigkeitsprinzips.
Mitwirkungspflicht
Antragsteller müssen auch für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt umfangreiche Mitwirkungspflichten erfüllen. Hierzu gehört insbesondere die Angabe der Kontaktdaten von Verwandten (Eltern, Kinder). Etwaige Unterhaltsansprüche gehen auf das Sozialamt automatisch über.
Die auf dieser Grundlage vom Sozialamt angeschriebenen Verwandten des Leistungsempfängers sind zur Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Sollte eine Unterhaltspflicht bestehen und erfüllt werden, aber nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt abzudecken, wird die Differenz vom Sozialamt als verbleibender Bedarf übernommen. Die Angehörigen müssen in diesem Fall jedoch monatlich den errechneten Unterhaltsbetrag an das Sozialamt oder die Leistungsberechtigten zahlen.
Es kann somit vorkommen, dass Eltern selbst für ihre erwachsenen hilfebedürftigen Kinder noch Unterhalt zahlen müssen. Oder erwachsene Kinder unterhaltspflichtig sind gegenüber ihren in einem Pflegeheim untergebrachten Eltern, wenn diese Leistungen vom Sozialamt beziehen.
Sozialhilfe kann daher nur derjenige erhalten, der in Ermangelung sonstiger Einkünfte vermögenswerter Rechte oder geeigneter Arbeitskraft hilfebedürftig ist. Sofern also Einkünfte aus
- Einkommen,
- Renten,
- Pensionen,
- Unterhaltszahlungen,
- Kapitalvermögen
vorhanden sind, mindern diese den tatsächlich vorhandenen Bedarf im Sinne des SGB XII. Konkrete Erläuterungen sind in §§ 82 ff. SGB XII enthalten. Allerdings wurden umfangreiche Absetz- und Freibeträge durch den Gesetzgeber vorgesehen, die dem Abzug erforderlicher Ausgaben sowie einem Anreiz zur Erzielung der letztlich bedarfsmindernden Einnahmen dienen.
Der tatsächliche Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts je Einzelfall errechnet sich aus dem notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII abzüglich der vorhandenen Einkünfte aus Einkommen und/oder Vermögen.
2.2 Freibeträge
Bei Empfängern von Leistungen des SGB XII wird ein Betrag in Höhe von 30 % aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit abgesetzt, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1. Darüber hinaus sind aber noch weitere Absetzbeträge (z. B. Fahrtkosten) vom Einkommen abzuziehen. So müssen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung oder geförderte Altersvorsorgebeträge ebenfalls abgezogen werden. Ab 1.1.2021 gibt es darüber hinaus einen weiteren Freibetrag auf Altersrenten, wenn die leistungsberechtigte Person 33 Jahre an sog. Grundrentenzeiten nachweisen kann. Der Freibetrag wird aber erst eingeräumt, wenn der Rententräger die erforderlichen Zeiten bescheinigt hat.