In der DSGVO sind keine speziellen Regelungen zur Zulässigkeit der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) enthalten. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist im Regelfall das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Danach ist die Verarbeitung zulässig, wenn sie "zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt".
Zur Prüfung der Zulässigkeit können zusammenfassend die Merkmale
- Wahrung berechtigter Interessen,
- Erforderlichkeit und
- Interessenabwägung
herangezogen werden.
Berechtigte Interessen können sein, wenn die Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts, zum Schutz vor Straftaten oder zur Verfolgung von Straftaten dient. Die Zwecke müssen eindeutig festgelegt sein.
Bei der Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob es ein milderes Mittel zur Zweckerreichung gibt, das weniger in die Rechte der betroffenen Personen eingreift, und ob die Videoüberwachung geeignet ist, die verfolgten Zwecke zu erreichen.
Im letzten Schritt muss geprüft werden, ob die berechtigten Interessen des Verantwortlichen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Es muss in Abhängigkeit von der Intensität des Eingriffs (Ort, Erfassungsbereich, Auflösung, Ausweichmöglichkeiten etc.) genau abgewogen werden, ob die Gefährdungslage oder die Vorkommnisse schwer genug sind, um die Aufnahmen zu rechtfertigen. Grundsätzlich wird immer eine konkrete Gefährdungslage vorhanden sein müssen. Eine anlasslose Überwachung zu rein präventiven Zwecken wird regelmäßig nicht zu rechtfertigen sein.
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 Abs. 3 lit c DSGVO ist nicht generell bei jeder Videoüberwachung erforderlich, sondern nur dann, wenn eine "systematische" und "umfangreiche" Überwachung stattfindet und diese ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.
Neben diversen Sonderfällen, auf die im weiteren Verlauf noch eingegangen wird, erfolgt bei Wohnungsunternehmen häufig die Überwachung der Eingangs- und Kassenbereiche mit Kundenverkehr. Die Überwachung dieser Bereiche lässt sich rechtfertigen, wenn es bereits zu Vorfällen wie beispielsweise der Bedrohung von Mitarbeitern gekommen ist. Bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung besteht zudem die Pflicht zur Installation einer Videoüberwachung gemäß § 6 Unfallverhütungsvorschrift Kassen/ BGV C9.
Tonaufnahmen sind grundsätzlich unzulässig. Nach § 201 StGB ist es verboten, das nicht öffentlich gesprochene Wort aufzuzeichnen.