Der Vollständigkeit halber werden im Folgenden die wesentlichen erforderlichen Impressumsangaben dargestellt, auch wenn sie sich nicht unmittelbar aus dem Datenschutzrecht ergeben.
2.1.6.1 Angaben nach dem Telemediengesetz (TMG)
Die erforderlichen Inhalte nach TMG können § 5 TMG entnommen werden. Im Einzelnen sind anzugeben:
Name und Anschrift des Anbieters, § 5 Nr. 1 TMG
Der Anbieter ist verpflichtet, den Namen und die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, anzugeben. Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) und juristische Personen (z. B. GmbH) müssen die Firmenbezeichnung, einschließlich des Rechtsformzusatzes (vgl. §§ 18 ff. HGB) und den Namen des Vertretungsberechtigten neben dem vollständigen Namen und der Anschrift des Unternehmens angeben. Als Anschrift ist dabei der Sitz der Gesellschaft zu nennen. Vertretungsberechtigt sind Personen, die rechtlich verbindlich für die Gesellschaft handeln können (z. B. Vorstände).
Darüber hinaus müssen Angaben gemacht werden, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und Kommunikation ermöglichen. § 5 Nr. 2 TMG stellt klar, dass eine E-Mail-Adresse angegeben werden muss. Darüber hinaus muss der Anbieter einen weiteren unmittelbaren Kommunikationsweg angeben. Üblich, wenn auch nicht zwingend notwendig (vgl. EuGH-Urteil vom 16.10.2008, Az.: C-298/07), ist die Angabe einer Telefonnummer.
Zulassungs-/Aufsichtsbehörde, § 5 Nr. 3 TMG
Angaben zur zuständigen Aufsichts- und Zulassungsbehörde müssen gemacht werden, soweit die Tätigkeit zulassungs- oder aufsichtspflichtig ist. Dabei ist mindestens die Angabe der jeweiligen Postadresse erforderlich. Für Wohnungsunternehmen, die eine Zulassung als Makler, Wohnungseigentumsverwalter, Bauträger oder Baubetreuer haben, ist hier die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 34c Gewerbeordnung anzugeben.
Wechsel der zuständigen Aufsichtsbehörde
Bereits im Frühjahr 2019 haben Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden geändert: Zuständig sind nun die Industrie- und Handelskammern. Bayern hat zum 1.1.2020 die Zuständigkeit geändert. Da zu erwarten ist, dass in Zukunft weitere Bundesländer die Zuständigkeiten ändern, sollte dies im Auge behalten und nicht vergessen werden, die Impressumsangabe abzuändern.
Register und Registernummer, § 5 Nr. 4 TMG
Ist das Unternehmen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen, sind der Name des Registers und die Registernummer anzugeben.
Bei Wohnungsunternehmen nicht relevant.
Umsatzsteueridentifikationsnummer, § 5 Nr. 6 TMG
Sofern ein Unternehmen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG besitzt, muss diese ebenfalls angegeben werden. Die originäre Steuernummer ist nicht anzugeben und sollte auch nicht in das Impressum aufgenommen werden, um eine missbräuchliche Verwendung auszuschließen. Eine Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer besteht gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG für Rechnungen, nicht jedoch im Rahmen der Anbieterkennzeichnung nach TMG.
Abwicklung oder Liquidation, § 5 Nr. 7 TMG
Weiterhin sind Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, verpflichtet, diese Tatsache anzugeben.
Die genannten Informationen müssen nach § 5 TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Vorgabe lässt sich dadurch erfüllen, dass das Impressum auf jeder Seite der Homepage beispielsweise in der Fußzeile verlinkt wird. Bei der Implementierung eines Cookie-Banners ist zu beachten, dass das Impressum nicht durch das Cookie-Banner verdeckt wird oder erst nach der Auswahl der Cookie-Einstellungen eingesehen werden kann, da die Vorgabe zur unmittelbaren Erreichbarkeit sonst nicht erfüllt wäre.
Impressumspflicht für alle genutzten Telemedien
Die Impressumspflicht bezieht sich nicht nur auf die Homepage, sondern auf alle Arten von Telemedien. Demnach müssen auch die Auftritte von Unternehmen in sozialen Netzwerken (wie Facebook, Xing, LinkedIn etc.) oder auf Immobilienportalen über ein vollständiges Impressum verfügen, das die genannten Anforderungen erfüllt.
Verletzungen der im TMG verankerten Informationspflichten können nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 TMG mit Bußgeldern geahndet oder von Mitbewerbern abgemahnt werden.
Neben den im TMG vorgeschriebenen sind noch nachstehende Angaben im Impressum vorzunehmen:
2.1.6.2 Angaben nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Seit dem 1. Februar 2017 gelten für Unternehmer, die eine Website unterhalten bzw. AGB verwenden und zum 31. Dezember des Vorjahres mindestens 10 Mitarbeiter (Kopfzahl) beschäftigten, allgemeine Informationspflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach § 36 VSBG.
Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ist dem Verbraucher klar und verständlich mitzuteilen, inwieweit eine Bereitschaft bzw. Verpflichtung zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren seitens des Anbieters besteht. Für Wohnungsunternehmen ist die Teilnahme grundsätzlich freiwillig.
2.1.6.3 Angaben nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG)
Nach § 54 Satz 2 GenG ...