Leitsatz

Ist ein Wohnungseigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis gemäß § 242 BGB verpflichtet, seine Sondernutzungsfläche der Eigentümergemeinschaft zur Bereitstellung von Besucherparkplätzen zu überlassen, so rechtfertigen es die Grundsätze von Treu und Glauben nicht, dass die Sondernutzungsfläche der Gemeinschaft ohne Zahlung eines Ausgleichs zu überlassen ist.

 

Fakten:

Nach dem Baugenehmigungsbescheid müssen 31 oberirdische Stellplätze als Besucherparkplätze zur Verfügung gestellt werden. Die Wohnanlage verfügt gerade über diese erforderliche Anzahl an Stellplätzen.

An diesen Stellplätzen wurde jedoch einem der Miteigentümer in der Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht eingeräumt.

Grundsätzlich trifft zwar die Eigentümergemeinschaft die Verpflichtung, die Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Da aber nur der sondernutzungsberechtigte Eigentümer diese Verpflichtung erfüllen kann, ist er aus dem Gemeinschaftsverhältnis gemäß § 242 BGB verpflichtet, seine Sondernutzungsfläche den Wohnungseigentümern zur Bereitstellung der Besucherparkplätze zu überlassen. Der betreffende Wohnungseigentümer muss nun aber die Sondernutzungsfläche der Gemeinschaft nicht ohne Zahlung eines Ausgleichs überlassen. Der ihm zustehende Ausgleichsanspruch hat sich dabei zunächst an der Höhe des Verkehrswerts der Gebrauchsvorteile für die Eigentümergemeinschaft zu orientieren.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 05.12.2001, 2Z BR 126/01

Fazit:

Gemäß § 242 BGB sind bei der Bemessung der endgültigen Höhe des Ausgleichs alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere auch die Kosten, die für die Einräumung des Sondernutzungsrechts etwa aufzuwenden waren.

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