Leitsatz

Keine Nutzung eines Wohnungseigentums als Intensiv-Pflegestation

 

Normenkette

§§ 15, 21 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

Die Nutzung eines Wohnungseigentums im Sinne eines Intensiv-Pflegedienstes mit bis zu 4 Patienten beeinträchtigt aufgrund der damit einhergehenden Einwirkungen (häufiges An- und Abfahren von Krankenwagen, Liefer- und Publikumsverkehr) die restlichen Eigentümer und geht über reine Wohnnutzung hinaus. Ein Beschluss der Gemeinschaft (hier: von 9 Wohneinheiten und keinem Gewerbe-Teileigentum), eine Vermietung der Räumlichkeiten an einen Pflegedienst nicht zu genehmigen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht die grundsätzliche Duldungspflicht einer Gemeinschaft entgegen, dass etwa einzelne Bewohner einer Wohnung intensiv gepflegt werden müssen. Pflege eines Menschen in den eigenen 4 Wänden gehört zu einer normalen Wohnungsnutzung. Bei gewerblicher Pflege mehrerer Patienten ist allerdings mit Beeinträchtigungen zu rechnen, die nicht mehr mit der Zweckbestimmung nach Teilungserklärung und vereinbarter Wohnungsnutzung in Einklang stehen (obendrein in einem reinen Wohnhaus mit wenigen Einheiten).

 

Link zur Entscheidung

AG Köln, Urteil vom 31.07.2012, 202 C 1/12

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge