Normenkette

§ 635 BGB, § 13 Nr. 7 VOB/B

 

Kommentar

Der Erwerber eines Hauses (oder einer Eigentumswohnung) mit Kraftfahrzeugabstellplatz in einer Tiefgarage kann, soweit die Garage mängelbedingt unbenutzbar ist, unter den Voraussetzungen des § 635 BGB und des § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B eine Entschädigung für den Nutzungsausfall verlangen.

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Urteil vom 10.10.1985, VII ZR 292/84)

Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

Anmerkung:

Der VII. Zivilsenat des BGH hat nunmehr die heftig umstrittene Grundsatzfrage, ob Vorteile, die sich aus dem Gebrauch einer Garage ergeben, für den Berechtigten einen Vermögenswert darstellen, positiv entschieden. Anders ist immer noch die Rechtsprechung des V. Zivilsenats bei verzugsbedingter verspäteter Übergabe eines Immobilobjekts an einen Ersteller. Die Stellplatznutzungsmöglichkeit kann nicht als Liebhaberei angesehen werden. Ein Eigentümer bzw. Halter eines Kraftfahrzeugs sieht in einer Garage in erster Linie eine jederzeit verfügbare und sichere, vor Diebstahl oder Beschädigungen schützende Abstellmöglichkeit, welche die Nutzung seines Kfz und damit dessen wirtschaftlichen Wert wesentlich gewährleistet. Das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages bietet gerade für diese Fälle mängelbedingter Nichtnutzungsmöglichkeit Ansprüche auf vermögenswerten Ausgleich. Der Umfang des Vermögensschadens ergibt sich ebenfalls aus der Gewährleistungsregelung des Werkvertragsrechts.

Die zwischen dem V. und VII. Zivilsenat des BGH nach wie vor umstrittene Frage, ob der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Immobils bzw. einzelner Räumlichkeiten zum Anspruch auf Schadenersatz führt, muss wohl dem Großen Senat des BGH zur endgültigen Klärung vorgelegt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge