Leitsatz

Ein Anspruch auf Änderung einer in der Teilungserklärung für ein Teileigentum als "Büroräume" festgelegten Nutzungsbestimmung kann gegeben sein, wenn eine reale Möglichkeit, das Teileigentum entsprechend zu nutzen oder zu verwerten, nicht besteht und die Nutzung als Wohnung die übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt als eine Nutzung als Büroräume.

 

Fakten:

Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu einer Änderung der Teilungserklärung ergibt sich aus der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treuepflicht dann, wenn eine Versagung der Zustimmung wegen außergewöhnlicher Umstände grob unbillig wäre. Das kann auch der Fall sein, wenn in einem Wohnhaus ein Raumeigentum zwar in der Teilungserklärung als Teileigentum bezeichnet und eine Nutzung als "Büro" vereinbart ist, eine solche aber letztlich für die Eigentümer nicht möglich ist, entweder weil diese selbst kein Gewerbe betreiben oder aber eine Vermietung oder ein Verkauf des Raumeigentums nur zu Wohnzwecken möglich wäre. Gegen eine Wohnnutzung kann nicht eingewendet werden, diese sei intensiver und störender als eine Büronutzung. Letztlich nämlich kommt bei einer Nutzung als Büro nicht nur der Betrieb eines ruhigen Versicherungs- und Steuerberatungsbüros in Betracht, sondern es ist auch eine publikumsintensive Nutzung denkbar, die noch nicht einmal an übliche Bürozeiten gebunden ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2003, 3 Wx 381/02

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht ganz der herrschenden Meinung. Denn nicht immer beeinträchtigt eine Wohnnutzung von Teileigentum die übrigen Eigentümer mehr als eine der Teilungserklärung entsprechende andere Nutzung des Teileigentums.

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