Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob während der Trennungszeit der Eheleute der Alleineigentümer eines Hauses gegen den anderen Ehegatten, der das Haus mit den gemeinsamen Kindern nutzt, Nutzungsvergütung verlangen kann.
Sachverhalt
Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe waren drei gemeinsame Kinder, die im Juli 1999 geborenen Zwillinge und die im Mai 2001 geborene Tochter hervorgegangen. Der Antragsteller hatte ein weiteres nichtehelich geborenes Kind. Während der Ehe hatten die Parteien das im Alleineigentum des Ehemannes stehende Haus bewohnt. Seit seinem Auszug im Oktober 2005 wurde dieses Haus von der Antragsgegnerin gemeinsam mit den Kindern der Parteien alleine bewohnt. Durch Beschluss des AG vom 13.9.2006 wurde ihr im Rahmen des im Jahre 2006 eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens im Wege einstweiliger Anordnung das Haus zugewiesen. Die Finanzierungskosten für das Haus sowie die Grundsteuer und die Gebäudeversicherung wurde von dem Ehemann alleine getragen. Die gesamten monatlichen Kosten beliefen sich im Jahre 2009 auf 183,07 EUR und seit Wegfall der Eigenheimzulage ab Anfang 2010 auf 392,67 EUR monatlich.
Im Oktober 2007 schlossen die Parteien vor dem OLG einen Vergleich über den von dem Ehemann an die gemeinsamen Kinder zu zahlenden Unterhalt. Im Rahmen dieses Vergleichs wurde u.a. vereinbart, dass ein Abschlag von 20 % für das mietfreie Wohnen der Kinder im Haus des Beklagten vorzunehmen sei und ferner davon ausgegangen werde, dass der Ehemann von der Ehefrau Nutzungsvergütung für die Nutzung des in seinem Eigentum stehenden Hauses nicht verlangen werde.
Mit Schreiben vom 29.6.2009 forderte der Ehemann die Ehefrau zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 800,00 EUR auf. Das AG hat ihm Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung von monatlich 400,00 EUR bewilligt. Sodann hat der Ehemann seinen Antrag zunächst auf diesen Betrag beschränkt und mit Schriftsatz vom 18.11.2009 auf 750,00 EUR monatlich erweitert. Der insoweit von ihm gestellte Prozesskostenhilfeantrag wurde zurückgewiesen.
Hiergegen wandte er sich mit der sofortigen Beschwerde, die sich als überwiegend begründet erwies.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der von dem Ehemann begehrten Nutzungsentschädigung stehe entgegen der Ansicht der Ehefrau nicht schon entgegen, dass die Parteien bei Abschluss des im Jahre 2007 geschlossenen Vergleichs über den von dem Ehemann zu zahlenden Kindesunterhalt davon ausgegangen waren, dass die Ehefrau keine Nutzungsvergütung für die Zahlung des in seinem Alleineigentum stehenden Hauses verlangen werde. Die diesbezügliche in den Vergleichstext aufgenommene Passage gebe lediglich die Grundlage des Vergleichs wieder, ein Verzicht des Ehemannes auf die Geltendmachung einer Nutzungsvergütung könne hieraus nicht hergeleitet werden.
Die Frage, ob überhaupt Nutzungsentgelt zu zahlen sei und ggf. in welcher Höhe, richte sich nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1361b Abs. 3 S. 2 BGB). Zunächst werde auf die Marktmiete, d.h. auf die ortsübliche Miete des Hauses abgestellt, wenn - wie hier - das Trennungsjahr längst abgelaufen sei. Entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts liege hier kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigen könne, über den Ablauf des Trennungsjahres hinaus das für die Nutzung zu zahlende Entgelt an den ersparten Aufwendungen für eine eigene Wohnung auszurichten (vgl. dazu Wever, a.a.O., Rz. 47, 128 ff.).
Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens habe ein Gutachter den Mietwert des Hauses mit 950,00 EUR ermittelt. Dieser Wert sei im vorliegenden Verfahren von der Ehefrau auch nicht angegriffen worden, so dass von einer für das Haus zu erzielenden Marktmiete i.H.v. 950,00 EUR auszugehen sei.
Dem Ansatz des vollen objektiven Mietwertes stehe es zwar in der Regel nicht entgegen, dass das Haus außer dem darin lebenden Ehegatten auch noch von den gemeinsamen Unterhalt beziehenden Kindern genutzt werde, weil im Kindesunterhalt ein Anteil für die Wohnkosten für die Kinder enthalten sei, der dem betreuenden Ehegatten zufließe.
Im vorliegenden Fall hätten sich die Parteien jedoch mit Rücksicht auf das mietfreie Wohnen der Kinder im Haus des Ehemannes darauf verständigt, dass er für die gemeinsamen Kinder nur 80 % des nach der ersten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalts zu zahlen habe. Der objektive Marktwert sei daher um den auf die Kinder entfallenden Wohnkostenanteil zu reduzieren, dieser sei für jedes Kind mit 20 % des nach der ersten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalts in Ansatz zu bringen.
Es entspreche auch der Billigkeit, dass die Ehefrau eine Nutzungsvergütung in Höhe des ermittelten Wohnwertes an den Ehemann zahle.
Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Ehemann Alleineigentümer des Hauses sei und die Ehefrau das Haus schon über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren nutze, sich aber bislang an den von dem Ehemann zu tragenden Hauslasten nicht - auch nich...