Eine Vorenthaltung i. S. v. §§ 546a, 571 BGB setzt voraus, dass der Mieter die Sache dem Vermieter gegen dessen Willen nicht herausgibt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mieter die Sache weiter nutzt. Es genügt, dass er seine Rückgabepflicht nicht erfüllt. Die Vorenthaltung endet mit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter.
2.1 Besitzaufgabe
Die bloße Besitzaufgabe führt zur Vorenthaltung, die erst endet, wenn der Vermieter die Sache in Besitz nimmt. Eine Vorenthaltung ist auch dann anzunehmen, wenn der Mieter zwar räumt, aber die Schlüssel nicht zurückgibt.
Rückgabe der Wohnungsschlüssel
Anders ist es, wenn der Mieter einen Teil der Schlüssel zurückgibt und der Vermieter hierdurch in die Lage versetzt wird, über die Sache zu verfügen.
Umgekehrt genügt die Rückgabe der Schlüssel nicht, wenn der Mieter nicht oder nur zum Teil geräumt hat und das Verhalten des Mieters als Nichterfüllung bewertet werden kann.
Anders ist es bei der bloßen Schlechterfüllung; hier liegt eine Rückgabe vor mit der Folge, dass der Anspruch aus § 546a BGB nicht gegeben ist. Aus diesem Grund darf ein Vermieter die Rücknahme nicht ablehnen, wenn ihm die Mietsache in vertragswidrigem Zustand angeboten wird.
2.2 Teilrückgabe/Teilräumung
Gibt der Mieter nur einen Teil der Mietsache zurück, so ist zu unterscheiden:
2.3 Untermiete
Hat der Mieter die Sache untervermietet und verweigert der Untermieter die Herausgabe, so ist Vorenthaltung anzunehmen. Der Mieter hat die Ursache für die Unmöglichkeit der Rückgabe gesetzt und muss deshalb auch das daraus folgende Risiko tragen.
2.4 Obdachlosenunterbringung
Wird der Mieter von der Obdachlosenbehörde wieder eingewiesen, so ist keine Vorenthaltung gegeben. Die Einweisungsverfügung bewirkt eine Zäsur: Der Mieter besitzt nunmehr aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Beschlagnahme.
2.5 Rückerlangungswille des Vermieters
Dies ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Dieser ist aber grundsätzlich anzunehmen. Prozessual muss der Mieter darlegen und beweisen, dass es an einem solchen fehlt.
Stets setzt die Annahme der Vorenthaltung voraus, dass die Nichtrückgabe dem Rückerlangungswillen des Vermieters widerspricht. Es ist nicht erforderlich, dass der Vermieter einen Nutzungswillen hat; es genügt, dass er die Sache zurückhaben will. Ein genereller Rückerlangungswille reicht aus. Deshalb besteht der Anspruch auf die Nutzungsentschädigung auch dann, wenn der Mieter die Sache aufgrund einer gerichtlichen Räumungsfrist oder aufgrund von Vollstreckungsschutzmaßnahmen in Besitz hat. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter den Anträgen des Mieters nicht entgegengetreten ist oder wenn er den Räumungsaufschub freiwillig gewährt hat.
Fehlender Rückerlangungswille des Vermieters
Es fehlt am Rückerlangungswillen und damit an einer Vorenthaltung, wenn der Vermieter den Mietvertrag als fortbestehend ansieht oder wenn der Vermieter den Mietvertrag zwar als beendet ansieht, aber die Sache gleichwohl nicht zurückhaben will, weil er mit dem Mieter einen Anschlussmietvertrag abschließen möchte.