Gibt der Mieter nur einen Teil der Mietsache zurück, so ist zu unterscheiden:

  • Eine teilweise Erfüllung tritt ein, wenn der Vermieter dem Mieter zu erkennen gegeben hat, dass er (auch) an einer Teilleistung interessiert ist, der Mieter aus diesem Grund die Teilleistung anbietet und der Vermieter diese als Teilerfüllung entgegennimmt.[1]
  • Hat dagegen die Teilleistung für den Vermieter kein eigenständiges, über die Vorbereitung der Gesamtrückgabe hinausgehendes Interesse, so tritt keine Erfüllung ein.

     
    Wichtig

    Gesamtwürdigung

    Es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen: Es kommt auf die Erheblichkeit der Weiternutzung durch den Mieter an. Wenn z. B. überhaupt nicht geräumt wird, ist von einer Nichterfüllung auszugehen. Wenn dagegen nur wenige Gegenstände verblieben sind, deren Beseitigung einfach ist, ist von einer Schlechterfüllung auszugehen, die keinen weiteren Anspruch nach § 546a BGB gibt.

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