Hat der Mieter die Sache untervermietet und verweigert der Untermieter die Herausgabe, so ist Vorenthaltung anzunehmen. Der Mieter hat die Ursache für die Unmöglichkeit der Rückgabe gesetzt und muss deshalb auch das daraus folgende Risiko tragen.[1]

[1] BGH, Urteil v. 15.2.1984, VIII ZR 213/82, BGHZ 90 S. 145 = NJW 1984 S. 1527.

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