Dies ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Dieser ist aber grundsätzlich anzunehmen. Prozessual muss der Mieter darlegen und beweisen, dass es an einem solchen fehlt.

Stets setzt die Annahme der Vorenthaltung voraus, dass die Nichtrückgabe dem Rückerlangungswillen des Vermieters widerspricht.[1] Es ist nicht erforderlich, dass der Vermieter einen Nutzungswillen hat[2]; es genügt, dass er die Sache zurückhaben will. Ein genereller Rückerlangungswille reicht aus. Deshalb besteht der Anspruch auf die Nutzungsentschädigung auch dann, wenn der Mieter die Sache aufgrund einer gerichtlichen Räumungsfrist[3] oder aufgrund von Vollstreckungsschutzmaßnahmen[4] in Besitz hat. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter den Anträgen des Mieters nicht entgegengetreten ist oder wenn er den Räumungsaufschub freiwillig gewährt hat.[5]

 
Praxis-Beispiel

Fehlender Rückerlangungswille des Vermieters

Es fehlt am Rückerlangungswillen und damit an einer Vorenthaltung, wenn der Vermieter den Mietvertrag als fortbestehend ansieht[6] oder wenn der Vermieter den Mietvertrag zwar als beendet ansieht, aber die Sache gleichwohl nicht zurückhaben will, weil er mit dem Mieter einen Anschlussmietvertrag abschließen möchte.[7]

[2] OLG München, Urteil v. 2.4.1993, 21 U 4750/92, ZMR 1993 S. 466.
[5] BGH, NJW 1993 S. 112.
[6] RGZ 103 S. 289; BGH, Urteil v. 22.3.1960, VIII ZR 177/59, NJW 1960 S. 909; OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.6.1990, 10 U 183/89, WuM 1991 S. 264; LG Hamburg, WuM 1987 S. 224.
[7] KG Berlin, ZMR 1971 S. 321.

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