3.1 Vereinbarte Miete
Unter der vereinbarten Miete ist grundsätzlich derjenige Betrag zu verstehen, der vertraglich zur Zeit der Beendigung des Mietverhältnisses zu entrichten war.
Grundmiete und BK-Vorauszahlungen und Mehrwertsteuer
War vereinbart, dass der Mieter neben der Grundmiete auch Betriebskostenvorauszahlungen oder Mehrwertsteuer zu entrichten hat, so sind diese Vorauszahlungen auch nach Beendigung des Vertrags zu entrichten.
Die Fälligkeit der Nutzungsentschädigung richtet sich ebenfalls nach den bisherigen vertraglichen Vereinbarungen.
Nachteil nicht erforderlich
Einigkeit besteht jedoch darin, dass der Anspruch nicht voraussetzt, dass dem Vermieter aus der Vorenthaltung der Mietsache ein Nachteil erwächst; vielmehr kann der Vermieter immer die vereinbarte Miete fordern, und zwar auch dann, wenn er die Räume bei rechtzeitiger Rückgabe nicht weitervermietet hätte.
3.2 Wertsicherungsklausel/Staffelmiete
Eine Staffel- oder Indexmiete gilt auch während der Zeit der Vorenthaltung. Gleiches gilt bei der Geschäftsraummiete für eine Wertsicherungsklausel.
Keine Anwendung bei gesetzlicher Mieterhöhung
Mögliche Mieterhöhungen für diesen Bereich, z. B. Modernisierung, erhöhen die Nutzungsentschädigung nicht.
3.3 Mängel
Bei Mängeln der Mietsache ist zu unterscheiden: War die Mietsache bereits während der Vertragszeit mangelhaft, so schuldet der Mieter die Nutzungsentschädigung nur in geminderter Höhe. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Mieter die Miete bis zur Vertragsbeendigung in voller Höhe bezahlt hat; maßgeblich ist vielmehr, dass der Mangel während der Mietzeit eingetreten ist und die Minderungsbefugnis während dieser Zeit bestand. Wird der Mangel während der Zeit der Vorenthaltung beseitigt, so schuldet der Mieter die Nutzungsentschädigung von diesem Zeitpunkt ab in Höhe der vereinbarten (nicht geminderten) Miete.
Mangel nach Mietende = keine Minderung
Ist der Mangel nach Beendigung der Mietzeit eingetreten, wird die Höhe der Nutzungsentschädigung hierdurch nicht berührt. Der Mieter ist in diesem Fall nicht zur Minderung berechtigt, weil mit der Beendigung des Mietverhältnisses die Verpflichtung des Vermieters entfällt, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Sache zu gewähren.
Nur in Ausnahmefällen kann aus dem Gesichtspunkt des § 242 BGB (Treu und Glauben) etwas anderes gelten; bei geringfügigen Minderungen (ca. 10 %) kann die Vorschrift nicht angewendet werden.
3.4 Veräußerung des Hauses
Wird das Haus veräußert, so stehen die Ansprüche dem Grundstückserwerber zu, und zwar auch dann, wenn der Mietvertrag vor dem Eigentumswechsel aufgrund einer noch vom Veräußerer erklärten Kündigung beendet worden ist.
Verjährungsfrist: 3 Jahre
Der Anspruch auf die Nutzungsentschädigung verjährt in 3 Jahren. Mit diesem Anspruch verjähren auch alle konkurrierenden Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzugs oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.