Unter der vereinbarten Miete ist grundsätzlich derjenige Betrag zu verstehen, der vertraglich zur Zeit der Beendigung des Mietverhältnisses zu entrichten war.

 
Praxis-Beispiel

Grundmiete und BK-Vorauszahlungen und Mehrwertsteuer

War vereinbart, dass der Mieter neben der Grundmiete auch Betriebskostenvorauszahlungen oder Mehrwertsteuer zu entrichten hat, so sind diese Vorauszahlungen auch nach Beendigung des Vertrags zu entrichten.

Die Fälligkeit der Nutzungsentschädigung richtet sich ebenfalls nach den bisherigen vertraglichen Vereinbarungen.

 
Achtung

Nachteil nicht erforderlich

Einigkeit besteht jedoch darin, dass der Anspruch nicht voraussetzt, dass dem Vermieter aus der Vorenthaltung der Mietsache ein Nachteil erwächst; vielmehr kann der Vermieter immer die vereinbarte Miete fordern, und zwar auch dann, wenn er die Räume bei rechtzeitiger Rückgabe nicht weitervermietet hätte.

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