Die Obhutspflicht besteht, solange der Mieter die Mietsache in Besitz hat, also bis zur Rückgabe.

 
Hinweis

Mietvertrag

Auf den Bestand eines Mietverhältnisses kommt es nicht entscheidend an.[1]

Ist die Mietzeit beendet, so besteht die Obhutspflicht auch während der Zeit der Vorenthaltung. Gibt der Mieter das Mietobjekt vor Vertragsbeendigung an den Vermieter zurück, so wird er von seiner Obhutspflicht frei. Die bloße Besitzaufgabe genügt allerdings nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Rückübertragung des Besitzes. Der Vermieter kann die vorzeitige Rückgabe nicht unter Hinweis auf die Obhutspflicht ablehnen. Die Obhutspflicht folgt aus dem Besitz; eine Verpflichtung zum Besitz wird hierdurch aber nicht begründet.[2]

[1] Missverständlich: OLG Düsseldorf, WuM 1994 S. 461.

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