Leitsatz
Die Parteien hatten am 14.5.2003 geheiratet und waren seit dem 21.2.2006 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe war ein im Dezember 2003 geborener Sohn hervorgegangen, der seit der Trennung seiner Eltern im August 2004 im Haushalt seiner Mutter lebte und von ihr betreut wurde.
Erstinstanzlich war der Ehemann antragsgemäß verurteilt worden, an die Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Ehegattenunterhalt von 385,00 EUR zu zahlen.
Hiergegen wandte er sich mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgte.
Sein Rechtsmittel führte zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG stand der Ehefrau ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu, da von ihr neben der Betreuung und Versorgung des im Dezember 2003 geborenen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne.
Der Unterhaltsanspruch bemesse sich gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Danach seien bei der Bedarfsbemessung die Einkünfte des Ehemannes aus seiner früheren vollschichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen. Insoweit sei dem erstinstanzlichen Gericht beizupflichten.
Allerdings rüge der Beklagte zu Recht, dass das erstinstanzliche Gericht von seiner Verpflichtung ausgegangen sei, sich steuerlich einen entsprechenden Freibetrag eintragen zu lassen, da bereits ein Unterhaltstitel mit monatlichen Unterhaltsverpflichtungen von 385,00 EUR vorliege.
Diese Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts stehe im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zwar treffe den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt würden. Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting gingen allerdings nur soweit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folge oder freiwillig erfüllt werde. Sei dies nicht der Fall und werde der Unterhaltsschuldner erst zu Unterhaltsleistungen verurteilt, sei nicht gewährleistet, dass er im Umfang der Verurteilung von der Möglichkeit des Realsplittings Gebrauch machen könne. Der maßgebliche Zeitpunkt des Abzugs richte sich nämlich nach demjenigen der tatsächlichen Zahlung. Unerheblich sei dagegen der Zeitraum, für den die Leistung wirtschaftlich erbracht werde. Unterhaltszahlungen könnten steuerlich deshalb nur für die Jahre berücksichtigt werden, in denen sie tatsächlich geleistet worden seien (BGH FamRZ 2007, 882, m.w.N.).
Danach habe hier keine Obliegenheit des Ehemannes bestanden, sich steuerlich einen entsprechenden Freibetrag eintragen zu lassen, nachdem weder Trennungsunterhalt noch nachehelicher Unterhalt rechtskräftig tituliert gewesen seien und er seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin insgesamt in Abrede gestellt habe.
In die Bedarfsbemessung seien weiter Nutzungsvorteile aus dem gemeinsamen Hausanwesen der Parteien in der vom erstinstanzlichen Gericht angenommenen Höhe von insgesamt 800,00 EUR monatlich einzustellen. Hiervon seien die verbrauchsunabhängigen Hauskosten abzusetzen. Abzusetzen sei ebenfalls die von dem Ehemann zu leistende Rate von 774,00 EUR monatlich zur Finanzierung des Hausanwesens. Dies sei deswegen gerechtfertigt, weil die Ehefrau auch nach Rechtskraft der Scheidung hälftig an der durch den Tilgungsanteil resultierenden Vermögensbildung partizipiere, da sie nach wie vor hälftige Miteigentümerin des Hausanwesens sei.
Nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen seien hingegen die von dem Ehemann zu leistenden Beiträge zu einer zusätzlichen Rentenversicherung sowie zu einer weiteren auf Rentenbasis abgeschlossenen Lebensversicherung. Zwar sei ihm insoweit zu folgen, als nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt einer zusätzlichen Altersvorsorge auch im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts grundsätzlich eine Vermögensbildung bis zur Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens berücksichtigt werden könne. Eine derartige zusätzliche Altersvorsorge könne dem Ehemann jedoch vorliegend nicht zugebilligt werden, da dies im Hinblick auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit und die dadurch bedingte Kürzung der Unterhaltsansprüche der Ehefrau unangemessen erscheine.
Im Ergebnis nahm das OLG eine Mangelfallberechnung vor und orientierte sich insoweit an den vom BGH entwickelten Grundsätzen (BGH FamRZ 2003, 363).
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Urteil vom 03.08.2007, 9 UF 161/06