Lastenfreiheit

Die öffentliche Last erlischt (automatisch), wenn der Abgabeanspruch erfüllt wird (insbesondere durch Zahlung oder Aufrechnung) oder infolge Verjährung oder Erlasses erlischt. Insoweit gilt öffentliches Recht. Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zum Zivilrecht: Die Frage der Verjährung ist im Verfahren von Amts wegen zu prüfen, die Verjährung muss also nicht vom Schuldner selbst eingewendet werden.[1]

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