Zwei Paar Schuhe
Wenn der Baulastübernehmer und der begünstigte Nachbar keine Vereinbarung getroffen haben, steht dem Begünstigten allein aufgrund der Baulast nicht ohne Weiteres ein Besitz- bzw. Nutzungsrecht bezüglich des belasteten Grundstücks zu.
Aus dem Bestehen einer Baulast kann nicht ein Anspruch auf Bestellung einer inhaltlich entsprechenden Grunddienstbarkeit hergeleitet werden.
Mitunter hilft ihm die Rechtsprechung durch die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Recht zur Grundstücksnutzung
Zwar beinhaltet die übernommene Baulast grundsätzlich kein zivilrechtliches Nutzungsrecht des Eigentümers des begünstigten Grundstücks. Dieser kann allerdings einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch des Eigentümers des Wegegrundstücks den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenhalten. Wenn sich jemand gegenüber der Baubehörde verpflichte, seinem Nachbarn ein Nutzungsrecht zu gewähren, liege es nahe, dass er auch zivilrechtlich keine Handlungen vornehmen dürfe, die den Nachbarn an der Ausübung gerade dieses Rechts hindere.
Nutzungsentgelt möglich
Nutzt der Baulastberechtigte das Grundstück gleichwohl, so kommt ein finanzieller Ausgleich in Betracht. Denn die im öffentlichen Baurecht begründete Begünstigung durch die Baulast kann Grundlage eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs sein. Die Baulast selbst stellt keinen Rechtsgrund für die Nutzung dar.
Grunddienstbarkeit ist vorteilhafter
Sicherer und klarer ist die Bestellung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit. Diese regelt dann die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den Nachbarn, während die Baulast im Wesentlichen nur verwaltungsrechtlich im Verhältnis Bauaufsichtsbehörde – Baulastübernehmer wirkt. Deswegen verstößt der Notar gegen die ihm obliegenden Pflichten, wenn er nicht auf die Notwendigkeit der Absicherung eines Wegerechts durch eine Grunddienstbarkeit hinweist. Denn die Bewilligung einer Baulast und Eintragung dieser in das Baulastverzeichnis genügt zur Sicherung des mit den Grundstücksverkäufern vereinbarten schuldrechtlichen Wegerechts für den Fall des Eigentumswechsels nicht. Die öffentlich-rechtliche Baulast eröffnet dem Berechtigten nämlich keinen zivilrechtlichen Anspruch auf notwegerentenfreie Überwegung.
Umgekehrt kann bei Bestehen einer Grunddienstbarkeit ein Anspruch auf Bestellung einer deckungsgleichen Baulast bestehen. Die Verpflichtung zur Übernahme der Baulast ergibt sich als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis. Voraussetzung hierfür ist, dass eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass den Interessen des Eigentümers des durch die Grunddienstbarkeit begünstigten Grundstücks der Vorrang gegenüber den Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks gebührt.
Voraussetzungen
Dies gilt allerdings nur dann, wenn
- die Grunddienstbarkeit bestellt wurde, um das begünstigte Grundstück baulich zu nutzen,
- die Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung ist,
- eine Befreiung vom Baulastzwang nicht in Betracht kommt,
- bei Bestellung kein Anlass bestand, die Baulastübernahme zu erwägen und
- Inhalt und Umfang der erforderlichen Baulast der Dienstbarkeit entsprechen.
Weitere Voraussetzung für die vom Begünstigten begehrte Baulast ist, dass ihm allein mit einer Baulast des verlangten Inhalts gedient ist. Es kommt somit darauf an, ob er allein mit der beantragten Baulast eine Genehmigung erreichen kann, weil anderenfalls dem Belasteten im Rahmen der nach § 242 BGB gebotenen Interessenabwägung eine Baulastbestellung in dem verlangten Umfang nicht zuzumuten wäre.
Ausnahmen
Diese Grundsätze gelten allerdings nicht, wenn zwischen den Beteiligten vertragliche Beziehungen, etwa aufgrund eines Kaufvertrags, bestehen. Dann beantwortet sich die Frage, ob der Käufer eines Teilgrundstücks gegen den Verkäufer Anspruch auf Bestellung von Baulasten hat, nach dem Inhalt eines solchen Vertrags.
Soll die Grunddienstbarkeit ein Wegerecht lediglich zu einem Einfamilienhaus gewährleisten, so muss der Nachbar nicht einer Baulast für ein vom Dienstbarkeitsberechtigten angestrebtes Projekt mit mehreren Wohneinheiten zustimmen.