Mit Erfolg! Grundsätzlich bestimme sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den WEG-Vorschriften und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthalte, nach den BGB-Vorschriften. Dies habe zur Folge, dass das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstückes ausschließe. Etwas Anderes könne aber gelten, wenn ein Wohnungseigentümer von der Behörde nicht allein den Schutz seiner Rechte begehre, sondern er ein behördliches Einschreiten wegen bestehender Gefahren verlange, die von einer bestimmten Art der Nutzung des Sondereigentums oder der Gemeinschaftsanlagen ausgingen. Ergebe sich dadurch eine unmittelbare Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter, könne die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen einzuschreiten, zu einer Verpflichtung werden, weil ein Einschreiten gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht ermessensgerecht abzulehnen wäre. Im Fall könne es so liegen.

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