OFD München, Verfügung v. 18.2.2004, S 0123 - 10 St 312
Sog. Firmenbestatter kaufen insolvente oder insolvenzgefährdete Unternehmen (zumeist GmbH) auf. Gegen die Entrichtung einer Übernahmegebühr oder eines Entsorgungsentgelts sagen die Firmenbestatter den ehemaligen Geschäftsführern die volle Schuldenübernahme zu. Im Anschluss an die Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile beantragen sie regelmäßig eine Umfirmierung sowie die Sitzverlegung des Unternehmens. Die Gesellschaftstätigkeit wird sodann eingestellt, die Arbeitnehmer entlassen und die Gesellschaft gänzlich liquidiert. Die Buchführung des aufgekauften Unternehmens wird regelmäßig nicht weitergeführt. Dadurch werden vor allem folgende Ziele verfolgt:
- vorhandene Vermögensgegenstände sollen beiseite geschafft,
- ausstehende Forderungen vereinnahmt,
- Beweismittel (z.B. Buchführungsunterlagen) vernichtet,
- Verantwortungsverhältnisse verschleiert,
- Gläubiger benachteiligt,
- ehemalige Geschäftsführer vor Haftungsinanspruchnahme geschützt und
- die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens behindert werden.
Vielfach wird der Unternehmenssitz und/oder die Geschäftsleitung in das Ausland verlegt. Dies führt dazu, dass für die Umsatzsteuer gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) das in § 1 der UStZustV genannte FA zentral zuständig wird und daher ein Zuständigkeitswechsel gem. § 26 Satz 1 AO eintritt.
Aus der Sicht der Firmenbestatter ist dieser Zuständigkeitswechsel regelmäßig beabsichtigt. Hierdurch wird Zeit gewonnen, da eine unter Umständen langwierige Aktenabgabe und -übernahme seitens der Finanzverwaltung wiederum zur Versäumung wichtiger Fristen und Termine und letztlich auch zum gänzlichen Steuerausfall führen kann.
Die AO-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass in diesen Fällen in Anlehnung an den Beschluss zur Behandlung von Insolvenzfällen (vgl. AO-Kartei § 26 K 1) ein Zuständigkeitswechsel aus Zweckmäßigkeitsgründen unterbleiben soll.
Dieser Beschluss ist auch dann anzuwenden, wenn sich in Firmenbestatterfällen ein Zuständigkeitswechsel im Inland ergibt.
Zur Erkennung und Behandlung von Firmenbestattern vgl. Verfügung OFD München S 0500 – 220 St 349 vom 29.1.2004 sowie Verfügung OFD Nürnberg S 0500 – 5416/St 44 vom 10.2.2004.
Normenkette
AO 1977 § 21 Abs. 1 Satz 2