Rz. 39

Mangels einer Vereinbarung haben nach § 94 Abs. 1 ABGB beide Ehegatten nach ihren Kräften (Anspannungsgrundsatz) und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Anspannungsgrundsatz besagt, dass jeder Ehegatte seine Kräfte anzuspannen hat, um (s)einen bestmöglichen Beitrag zum Unterhalt zu leisten. Leistet ein Ehegatte weniger, als er bei Anspannung seiner Kräfte zu leisten imstande wäre, wird bei der Unterhaltsbemessung vom fiktiven (erzielbaren) Einkommen ausgegangen.[65] Nach st. Rechtsprechung darf eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er nicht erwerbstätig ist.[66] Der aufgrund der Haushaltsführung unterhaltsberechtigte Ehegatte ist allerdings nicht weiter anzuspannen, weil er seinen Unterhaltsbeitrag durch die Haushaltsführung leistet (siehe näher Rdn 41).

[65] OGH 2 Ob 532/91, JBl 1992, 173; OGH 2 Ob 295/00x, RZ-EÜ 2001/25; OGH 6 Ob 87/05w, EFSlg 111.271; OGH 7 Ob 13/06x, EFSlg 113.140; OLG Wien 11 R 81/84, EFSlg 44.874; OLG Wien 12 R 287/85, EFSlg 47.485; OLG Wien 12 R 219/85, EFSlg 47.487; Hopf/Kathrein, Eherecht, § 94 ABGB Rn 5; Hinteregger, Familienrecht, S. 58 Fn 93.
[66] Siehe RIS-Justiz RS0047495.

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