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Das österreichische Eherecht basiert auf dem partnerschaftlichen Prinzip: Nach § 89 ABGB sind die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander gleich. § 90 ABGB verpflichtet die Ehegatten wechselseitig zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung, zum Beistand und unter gewissen Voraussetzungen zur Mitwirkung im Erwerb des anderen. Durch das FamRÄG 2009[85] ist mit § 90 Abs. 3 ABGB auch eine Bestimmung geschaffen worden, nach der jeder Ehegatte dem anderen bei der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen hat. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 90 Abs. 3 S. 2 ABGB). Damit wollte der Gesetzgeber der immer häufigeren Lebensform der Stief- bzw. Patchworkfamilie Rechnung tragen.

[85] Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl I 2009/75.

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