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Die Geschäftsführer haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen (§ 22 Abs. 1 GmbHG). Die näheren Vorschriften über die Buchführungspflicht enthalten die §§ 189 ff. UGB. Sie hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung[91] zu entsprechen. Die Eintragungen in Büchern der Gesellschaft und alle sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 190 Abs. 3 UGB). Die Eintragungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht dergestalt verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.

[91] Zu diesen Grundsätzen siehe Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 3/106 ff.

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