Rz. 233
Eine zur Insolvenzanmeldung verpflichtende Überschuldung liegt vor, wenn
▪ | das Vermögen der GmbH unter Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und |
▪ | die Finanzkraft der GmbH nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (negative Fortbestehensprognose).[97] |
Rz. 234
Der Insolvenzanmeldungsgrund der Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn
▪ | die Gesellschaft ihre Zahlungen einstellt (§ 66 Abs. 2 IO) und |
▪ | bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung auch nicht in der Lage ist, die notwendigen Mittel alsbald zu beschaffen.[98] |
Rz. 235
Die Beurteilung, ob eine Insolvenzantragspflicht besteht, obliegt den Geschäftsführern. Ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung zur Insolvenzanmeldung dürfen die Geschäftsführer keine Zahlungen mehr leisten (§ 25 Abs. 3 Ziff. 2 GmbHG) und keine neuen Schulden eingehen, aber auch keine Sicherheiten bestellen und auf diese Weise eine Masseschmälerung bewirken (§ 159 Abs. 1 Ziff. 2 StGB).
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