Rz. 233

Eine zur Insolvenzanmeldung verpflichtende Überschuldung liegt vor, wenn

das Vermögen der GmbH unter Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und
die Finanzkraft der GmbH nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (negative Fortbestehensprognose).[97]
 

Rz. 234

Der Insolvenzanmeldungsgrund der Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn

die Gesellschaft ihre Zahlungen einstellt (§ 66 Abs. 2 IO) und
bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung auch nicht in der Lage ist, die notwendigen Mittel alsbald zu beschaffen.[98]
 

Rz. 235

Die Beurteilung, ob eine Insolvenzantragspflicht besteht, obliegt den Geschäftsführern. Ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung zur Insolvenzanmeldung dürfen die Geschäftsführer keine Zahlungen mehr leisten (§ 25 Abs. 3 Ziff. 2 GmbHG) und keine neuen Schulden eingehen, aber auch keine Sicherheiten bestellen und auf diese Weise eine Masseschmälerung bewirken (§ 159 Abs. 1 Ziff. 2 StGB).

[97] Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 2/371.
[98] Rspr. siehe Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 2/376.

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