Rz. 158

Wurde zwischen den Ehegatten eine Gütergemeinschaft geschlossen und kommt es zu einer Vermögensaufteilung, gehen nach h.L. die soeben besprochenen Bestimmungen (§§ 81 ff. EheG) als leges speciales den Bestimmungen des § 1266 ABGB (Rechtsfolgen bei Auflösung der Gütergemeinschaft) vor.[248] Die Ehegatten können aber im Zusammenhang mit der Gütergemeinschaftsvereinbarung oder auch im Rahmen einer solchen schon im Voraus Vereinbarungen über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder ehelichen Gebrauchsvermögens treffen (§ 97 Abs. 1–4 EheG), die grundsätzlich in ihrem Regelungsbereich der gerichtlichen Aufteilung vorgehen (§ 85 EheG). Zu den Voraussetzungen und zur gerichtlichen Nachkontrolle solcher Vereinbarungen siehe Rdn 216 f.

 

Rz. 159

Für Vermögensgegenstände, die nicht der Aufteilung nach den §§ 81 ff. EheG unterliegen, oder für den Fall, dass der Aufteilungsanspruch verfristet ist, kommt § 1266 ABGB zur Anwendung: Die Ehepakte gelten als aufgehoben, wenn die Ehe ohne Verschulden geschieden worden ist oder beide Teile gleiches Verschulden trifft, weshalb jeder Ehegatte das Eingebrachte samt Zuwachs zurückerhält. Trifft jedoch einen Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden, kommt dem anderen ein Wahlrecht zu: Er kann die Aufhebung der Ehepakte oder die Teilung des Gesamtgutes wie beim Tod verlangen, wobei die vereinbarte Quote entscheidend ist. Im Zweifel gebührt nach § 1234 ABGB jedem Ehegatten die Hälfte.[249]

[248] Welser/Kletečka, I, Rn 1650; Hopf/Kathrein, Eherecht, § 1266 ABGB Rn 8, jew. m.w.N.
[249] Ferrari in: Henrich/Schwab, Vermögen, S. 190 f.; Welser/Kletečka, I, Rn 1652.

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