Prof. Dr. Susanne Ferrari, Dr. Marion Koch-Hipp
Rz. 197
Grundsätzlich sind nach österreichischem Recht nicht erwerbstätige Ehegatten als Familienangehörige beim anderen Ehegatten mitversichert (siehe Rdn 90). Mit Rechtskraft der Ehescheidung scheidet der nicht erwerbstätige Ehegatte – mangels Angehörigeneigenschaft – jedoch automatisch aus der Krankenversicherung aus, d.h., er verliert den von seinem erwerbstätigen Ehegatten abgeleiteten Krankenversicherungsschutz (§ 123 ASVG). Eine diesbezügliche Ausnahme besteht nur für öffentliche Bedienstete, deren frühere Ehegatten auch nach Eheauflösung weiterhin als Angehörige gelten und mitversichert sind, sofern ihnen der versicherte Ehegatte als Folge einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe Unterhalt zu leisten hat und sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 56 Abs. 7 B-KUVG). Für alle anderen geschiedenen Ehegatten besteht die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern (§§ 16, 76 ASVG). Dabei sind strenge Antragsfristen zu beachten: Für ein nahtloses Anschließen an die Mitversicherung beim Ex-Ehegatten ist eine Antragstellung bei der Österreichischen Gesundheitskasse binnen sechs Wochen nach Rechtskraft der Eheauflösung nötig (§ 16 Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4 ASVG). Bei offensichtlichem Verlust der gesetzlichen Krankenversicherung durch Eheauflösung hat das Gericht mit Zustimmung des betroffenen Ehegatten den zuständigen Sozialversicherungsträger zu verständigen, damit dieser dem Betroffenen die nötigen Informationen über die sozialrechtlichen Folgen der Eheauflösung und die Möglichkeit, den Versicherungsschutz fortzusetzen, zukommen lassen kann.
Rz. 198
Die Höhe der Beiträge wird jährlich neu festgesetzt und richtet sich nach der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage, das ist jener "Schwellwert", der die beitragspflichtigen Einkünfte von Pflichtversicherten für die Bemessung der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge betraglich begrenzt. Die Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung im ASVG beträgt für das Jahr 2020 monatlich 5.370 EUR, woraus sich für das Jahr 2020 eine Beitragshöhe für die freiwillige Krankenversicherung von 440,32 EUR monatlich ergibt. Nach § 76 Abs. 2 ASVG besteht die Möglichkeit, eine Beitragsermäßigung zu beantragen. Keinen Beitrag müssen Personen, die ein behindertes Kind pflegen und daher nicht erwerbstätig sein können, bei freiwilliger Selbstversicherung leisten; den begünstigten Beitrag von 61,43 EUR (Wert 2020) übernimmt der Staat (Familienlasten-Ausgleichsfonds).
Rz. 199
Zu beachten ist, dass der nach § 69 Abs. 2 EheG Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Ex-Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung hat (siehe Rdn 172).