Rz. 22

Eine Mantel- oder Vorratsgründung liegt vor, wenn die GmbH nicht mit dem Ziel gegründet wird, den gesellschaftsvertraglich festgelegten Unternehmensgegenstand in nächster Zeit tatsächlich zu verfolgen. Dies wird in Österreich für zulässig erachtet.[20]

[20] Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 1/46.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge