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Daneben besteht die Möglichkeit, vor Gericht eine Vereinbarung über die Obsorge zu schließen, wobei die Betrauung eines Elternteiles allein oder beider Elternteile vereinbart werden kann. Im Fall der Obsorge beider Eltern haben diese wieder zu vereinbaren, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (§ 179 Abs. 2 ABGB). Dieser Elternteil muss immer mit der gesamten Obsorge betraut sein,[312] die Obsorge des anderen kann auch auf bestimmte Bereiche wie z.B. Angelegenheiten der Ausbildung oder medizinischen Behandlung beschränkt sein.[313]

[312] Dieses Erfordernis sieht § 179 ABGB nicht mehr ausdrücklich vor. Da davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber von diesem Kriterium nicht abgehen wollte, ist § 177 Abs. 4 ABGB analog anzuwenden. Siehe hierzu Hinteregger, Familienrecht, S. 234; Deixler-Hübner in: Kletečka/Schauer, ABGB-ON, § 179 (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rn 7.
[313] ErläutRV 296 BlgNR 21. GP 96.

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