a) Bareinlagen
Rz. 61
Insgesamt ist auf die bar zu leistenden Einlagen der Mindestbetrag von 17.500 EUR einzuzahlen (§ 10 Abs. 1 GmbHG). Zur Gründungsprivilegierung gem. § 10b GmbHG siehe Rdn 59. Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von mindestens 70 EUR, einbezahlt werden. Ausnahmsweise sind die bar zu leistenden Stammeinlagen voll oder in einem größeren Umfang einzuzahlen (§ 10 Abs. 1 GmbHG):
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Wird eine GmbH gem. § 6a Abs. 2 GmbHG zum Zwecke der Unternehmensfortführung gegründet, so sind die bar aufzubringenden Stammeinlagen dann voll einzubezahlen, wenn der Wert der Sacheinlage die Hälfte des Stammkapitals übersteigt. |
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Sollte auf eine Stammeinlage weniger als 70 EUR bar zu leisten sein, so muss diese voll einbezahlt werden. |
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Wird der Betrag von mindestens 17.500 EUR im Gesamten unterschritten, so haben die Gesellschafter entsprechend mehr auf das Stammkapital einzuzahlen. Die Verteilung der baren Leistungen muss nicht notwendigerweise gleichmäßig sein, keiner der Gesellschafter darf jedoch das notwendige Viertel unterschreiten. |
Rz. 62
Grundsätzlich muss die Hälfte des Stammkapitals als Bareinlage aufgebracht werden (Hälfteklausel), um Gläubigern der Gesellschaft Gewissheit zu geben, dass zumindest die Hälfte des Stammkapitals nicht überbewertet ist.
Rz. 63
Die Bestimmung des Zeitpunktes der Einzahlung ist von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Meist wird im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Bareinlagen bei Gesellschaftsgründung nur zur Hälfte zu leisten sind. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen über die Einzahlung der restlichen Hälfte und fasst auch die Generalversammlung darüber keinen Beschluss, obliegt die Einforderung der nicht voll einbezahlten Stammeinlage den Geschäftsführern. Durch Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Gesellschaft werden die Ansprüche auf Volleinzahlung fällig und sind vom Insolvenzverwalter sofort einzufordern.
b) Agio
Rz. 64
Das Agio (= Aufgeld) ist eine über die Stammeinlage hinausgehende Leistung des Gesellschafters, welche nicht Bestandteil des Stammkapitals ist ("Über-pari-Emission"). Die Vereinbarung eines Agios ist sowohl bei Gesellschaftsgründung als auch bei einer Kapitalerhöhung zulässig, obwohl es gesetzlich nicht geregelt ist. Strittig ist, ob das Agio sofort voll eingezahlt werden muss. Die h.M. verneint eine sofortige Volleinzahlungsverpflichtung. Eine "Unter-pari-Emission" – das ist die Ausgabe der Geschäftsanteile zu einer geringeren Leistung, als sie dem Nominale der Stammeinlage entspricht – ist unzulässig (§ 6 Abs. 1 und § 10a GmbHG).
c) Sacheinlagen
Rz. 65
Sacheinlage ist jede Einlage auf das Stammkapital, die nicht in barem Geld zu leisten ist. Sie ist im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Hierbei sind die Person des Sacheinlegers, der Gegenstand der Sacheinlage und deren Geldwert im Einzelnen und vollständig festzulegen (§ 6 Abs. 4 GmbHG). Bei der gründungsprivilegierten GmbH ist keine Sacheinlage zulässig.
Rz. 66
Gegenstand von Sacheinlagen können körperliche und unkörperliche Sachen sein, die einen Vermögenswert darstellen und deren wirtschaftlicher Wert auch feststellbar ist:
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Forderungen; |
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Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen; |
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Gebrauchsrecht an Sachen; |
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übertragbare Mietrechte; |
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Unternehmen, Betriebe, Teilbetriebe (wobei bei Teilbetrieben eine genaue Abgrenzung zum Restbetrieb erfolgen sollte); |
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Patentrechte, Erfindungen; |
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Wertpapiere, Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften. |
Rz. 67
In folgenden Fällen ist die Gesellschaftsgründung mit Sacheinlagen zulässig:
aa) Wenn der Wert der Sacheinlagen die Hälfte des Stammkapitals nicht übersteigt. In diesem Fall ist die zweite Hälfte des Stammkapitals durch Bareinlagen aufzubringen, auf die mindestens 17.500 EUR (im Falle der gründungsprivilegierten GmbH mindestens 5.000 EUR) einzuzahlen sind (§ 6a Abs. 1 GmbHG).
bb) Unternehmensfortführung (§ 6a Abs. 2 und 3 GmbHG): Besteht ein Unternehmen seit mehr als fünf Jahren, so kann dieses Unternehmen ohne Gründungsprüfung als Sacheinlage in eine Gesellschaft eingebracht werden. Der Unternehmensgegenstand muss in diesem Fall ausschließlich darin bestehen, das vorhandene Unternehmen fortzuführen. Sofern das Stammkapital durch den Wert des Unternehmens gedeckt ist, ist keine Bareinlage nötig. Allerdings ist hier der Kreis der zugelassenen Gesellschafter eingeschränkt auf den letzten Inhaber bzw. Mitinhaber, dessen Ehegatten und Kinder. Die Einbringung eines Unternehmens ist unter den Voraussetzungen des Artikel III §§ 12 ff. UmgrStG steuerlich begünstigt.
cc) Gründungsprüfung (§ 6a Abs. 4 GmbHG): Die Hälfteklausel gilt weiters nicht, wenn die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Gründungsprüfung von Sacheinlagen analog ange...