Rz. 125
Wenn die Gesellschafter ihre Pflichten (siehe Rdn 123 f.) vollständig erfüllt und insbesondere die Stammeinlagen voll einbezahlt haben, unterliegen sie keiner weiteren Haftung für Schulden der Gesellschaft. Ein Gesellschafter, der seine Stammeinlage voll eingezahlt hat, kann somit nur in Ausnahmefällen zur Haftung herangezogen werden:
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wenn die Stammeinlage eines anderen Gesellschafters uneinbringlich ist (§ 70 Abs. 1 GmbHG) oder |
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wenn das Stammkapital durch unzulässige Leistungen an einen anderen Gesellschafter geschmälert wird (§ 83 Abs. 2 GmbHG). |
Rz. 126
Ein darüber hinausgehender Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter wird nur in Einzelfällen bejaht:
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wenn die Gesellschafter trotz vorliegender objektiver Voraussetzungen für die Antragstellung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der Generalversammlung gegen einen Insolvenzeröffnungsantrag stimmen; |
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wenn für die Gesellschafter erkennbar ist, dass die mangelnde Eigenkapitalausstattung der GmbH einen geschäftlichen Misserfolg zulasten der Gläubiger mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt (qualifizierte Unterkapitalisierung). |
Rz. 127
Für nicht vollständig einbezahlte Stammeinlagen haften in folgender Reihenfolge:
a) der säumige Gesellschafter: Die Gesellschaft kann nach Fälligkeit auf Zahlung klagen und Exekution führen. Der Gesellschafter hat die gesetzlichen Verzugszinsen und einen allfälligen darüber hinausgehenden Schaden zu bezahlen. Weiters kann der säumige Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, verliert dadurch alle Gesellschafterrechte und kann bereits geleistete Zahlungen auf die Stammeinlage nicht mehr zurückfordern (Kaduzierungsverfahren, § 66 GmbHG).
Rz. 128
b) die Rechtsvorgänger: Nach dem Ausschluss des säumigen Gesellschafters haften die früheren Inhaber des für kaduk erklärten Geschäftsanteiles, die in den letzten fünf Jahren vor der Einzahlungsaufforderung im Firmenbuch als Gesellschafter eingetragen waren (§ 67 GmbHG). Zahlt der unmittelbare Rechtsvorgänger des Säumigen nicht innerhalb eines Monats ab Aufforderung, kann die GmbH den Rechtsvorgänger des Rechtsvorgängers heranziehen (Reihenregress). Gegen Zahlung des ausständigen Betrages erwirbt der Rechtsvorgänger den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters. Ist von den Rechtsvorgängern keine Zahlung zu erhalten oder gibt es keine Rechtsvorgänger, ist die Gesellschaft berechtigt, den Geschäftsanteil zu verkaufen (§ 68 GmbHG).
Rz. 129
c) die Mitgesellschafter: Falls auch ein Verkauf des Geschäftsanteiles nicht möglich ist, haften die übrigen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen. Beiträge, die von einzelnen Mitgesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach demselben Verhältnis auf die übrigen verteilt (§ 70 Abs. 2 GmbHG).