Rz. 56

Nach § 90 Abs. 2 ABGB hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist. Die Mitwirkungspflicht ist somit dispositiver Natur und kann – auch schon im Vorhinein, etwa bei der Eheschließung[87] – abbedungen werden.

 

Rz. 57

Der Ehegatte, der im Erwerb des anderen mitwirkt, hat einen Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Nach der Rechtsprechung handelt es sich beim Anspruch des mittätigen Ehegatten um einen Gewinnbeteiligungsanspruch:[88] Ein Abgeltungsanspruch besteht demnach nur, wenn im Betrieb ein Gewinn erzielt werden konnte. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach Art und Dauer der Leistungen unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders der gewährten Unterhaltsleistungen (§ 98 ABGB). Der gesetzliche Anspruch nach § 98 ABGB verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats an, in dem die Leistung erbracht worden ist (§ 1486a ABGB), wobei auch die aufrechte Ehe die Verjährung grundsätzlich nicht hemmt (§ 1495 S. 2 ABGB). Zur Berücksichtigung der Mitwirkung im Erwerb bei der nachehelichen Vermögensaufteilung siehe Rdn 152.

 

Rz. 58

Den Ehegatten steht es selbstverständlich frei, Ansprüche aus einer Mitwirkung im Erwerb des anderen vertraglich zu regeln. Die vertraglichen Regelungen verdrängen grundsätzlich den gesetzlichen Anspruch nach § 98 ABGB (§ 100 ABGB). Wird allerdings ein Dienstvertrag begründet, bleibt aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 100 ABGB der Anspruch nach § 98 ABGB insoweit gewahrt, als er den vertraglichen Anspruch übersteigt. Entgeltansprüche aus einem Dienstvertrag verjähren nach § 1486 Z. 5 ABGB binnen drei Jahren, wobei zu beachten ist, dass die Verjährung während der Dauer der Ehe gehemmt ist (§ 1495 S. 1 ABGB).

 

Rz. 59

Praxishinweis: Einem mittätigen Ehegatten ist daher zu raten, auf den Abschluss eines Dienstvertrages zu dringen; hierbei ist der im Erwerb mitarbeitende Ehegatte überdies sozialversichert, was sich auch auf den Pensionsanspruch auswirkt, und es steht ihm im Falle einer Trennung auch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung zu.[89]

[87] Hinteregger, Familienrecht, S. 76.
[88] OGH 1 Ob 636/83, SZ 56/95; OGH 3 Ob 510/85, EFSlg 47.524; OGH 6 Ob 550/89, EFSlg 58.724; OGH 6 Ob 643/95, EFSlg 76.731; OGH 3 Ob 292/04v, EFSlg 110.128; OGH 1 Ob 131/12i, EFSlg 133.572; LGZ Wien 44 R 121/18x, EFSlg 156.354. Siehe auch RIS-Justiz RS0009590.
[89] Deixler-Hübner, Scheidung, S. 13.

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