Rz. 238

Die internationale Zuständigkeit bei der elterlichen Verantwortung, somit auch bei der Obsorge, richtet sich primär nach der Brüssel IIa-VO (Art. 8 ff. i.V.m. Art. 2 Nr. 7 Brüssel IIa-VO).

 

Rz. 239

Die Brüssel IIa-VO verdrängt hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit das KSÜ,[367] wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU (außer Dänemark) hat (Art. 61 lit. a Brüssel IIa-VO, Art. 52 Abs. 2 KSÜ). Die KSÜ-Regeln über die inländische Gerichtsbarkeit kommen daher nur zu Anwendung, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem KSÜ-Vertragsstaat, nicht aber in einem Mitgliedstaat der Brüssel IIa-VO hat.[368] Die Brüssel IIa-VO verdrängt nach Art. 60 lit. a das MSA[369] im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander; gegenüber EU-übergreifenden multilateralen Übereinkommen hat die Brüssel IIa-VO nur im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten Vorrang (Art. 60 Brüssel IIa-VO).

 

Rz. 240

Nationales Zuständigkeitsrecht kommt nur in Frage, wenn sich keine Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-VO ergibt und das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem KSÜ-Vertragsstaat hat oder einem Staat, mit dem es ein bilaterales Abkommen gibt.[370] Nach § 110 JN ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige österreichischer Staatsangehöriger ist oder er den (gewöhnlichen) Aufenthalt im Inland hat oder er Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht (§ 110 Abs. 1 JN).[371]

 

Rz. 241

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ)[372] ist ein weiteres wichtiges Übereinkommen auf familienrechtlichem Gebiet, dessen Hauptziel die sofortige Rückgabe eines widerrechtlich ins Ausland verbrachten oder dort zurückgehaltenen Kindes sicherstellt. Das HKÜ geht dem KSÜ in seinem Anwendungs- und Regelungsbereich vor.[373] Die Brüssel IIa-VO ergänzt und modifiziert das HKÜ bei Entführungen zwischen Mitgliedstaaten.[374]

[367] Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996, BGBl III 2011/49 i.d.F. BGBl III 2017/203.
[368] Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, Rn 08.08.
[369] Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht zum Schutz von Minderjährigen, BGBl 1975/446.
[370] Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, Rn 08.33.
[371] Zum Aufenthaltswechsel des Kindes im laufenden Verfahren siehe Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, Rn 08.76 ff.
[372] Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/512 i.d.F. BGBl II 2020/27.
[373] Art. 50 ff. KSÜ; siehe auch Traar, KSÜ, iFamZ 2011, 44.
[374] Siehe dazu ausführlich Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, Rn 09.49 ff.

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