Rz. 60

Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts mitzuwirken. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse und besonders auf die berufliche Belastung Rücksicht zu nehmen (§ 95 S. 1 ABGB). Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der berufstätige Gatte ist aber nach Maßgabe des § 91 ABGB zur Mithilfe verpflichtet (§ 95 S. 2 ABGB), wobei auf das Ausmaß seiner beruflichen Belastung Rücksicht zu nehmen ist. Sind beide Gatten erwerbstätig oder nicht (mehr) erwerbstätig, so haben sie beide nach § 95 S. 1 ABGB an der Haushaltsführung mitzuwirken.[90] Die gesetzlichen Regeln sind dispositiv. Die Gatten können die Haushaltsführung einvernehmlich auch anders gestalten.[91]

 

Rz. 61

In diesem Zusammenhang sei auf die sog. Schlüsselgewalt hingewiesen: Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt abschließt und die den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechen (§ 96 ABGB). Dieses Rechtsinstitut ist aber von geringer praktischer Relevanz.

[90] Hopf/Kathrein, Eherecht, § 96 ABGB Rn 3.
[91] Siehe Hopf/Kathrein, Eherecht, § 96 ABGB Rn 3.

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