Rz. 203
Eine Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche im Verlassenschaftsverfahren ist nicht vorgesehen.[74] Pflichtteils(ergänzungs-)ansprüche müssen mangels einvernehmlicher Regelung mittels Pflichtteilsklage geltend gemacht werden. Bis zur rechtskräftigen Einantwortung ist die Klage gegen die Verlassenschaft, nach der Einantwortung gegenüber den eingeantworteten Testamentserben einzubringen.[75]
Rz. 204
Bis zur Einantwortung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für Pflichtteilsprozesse nach dem Sitz des Verlassenschaftsgerichts (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Verstorbenen), ab diesem Zeitpunkt nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des eingeantworteten Erben (§ 77 Abs. 1 JN).
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