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Dem betroffenen Kind kommt beim Abschluss der Vereinbarung seiner Eltern kein Mitspracherecht und – da keine gerichtliche Genehmigung mehr erforderlich ist – auch kein Anhörungsrecht zu.[314] Mündige Minderjährige sind aber in Verfahren über Pflege und Erziehung und das Recht auf persönliche Kontakte nach § 104 AußStrG selbstständig verfahrensfähig und antragslegitimiert. Nach der Rechtsprechung ist dem Wunsch des mündigen Minderjährigen nach Unterbringung bei einem bestimmten Elternteil zu entsprechen, es sei denn, das Kindeswohl wäre dadurch gefährdet.[315]
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