Rz. 105
Nach § 166 VersVG hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Die Lebensversicherungssumme wird vom Versicherer dem Bezugsberechtigten direkt ausbezahlt; die Versicherungssumme fällt nicht in die Verlassenschaft und ist weder in die Vermögenserklärung noch in das Inventar aufzunehmen.[44] Die Versicherungssumme ist grundsätzlich bei der Ermittlung der Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen. Da die Versicherungssumme nicht in die Verlassenschaft fällt, wird dem Pflichtteilsberechtigten die Existenz einer Lebensversicherung aber oft verborgen bleiben.
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