Rz. 194

Die endgültige Entscheidung des Gerichts (§ 180 Abs. 2 ABGB) ist bindend. Im Falle einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse besteht jedoch für jeden Elternteil die Möglichkeit, eine Neuregelung der Obsorge zu beantragen. Hierbei hat das Gericht wiederum eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung anzuordnen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht (§ 180 Abs. 3 ABGB). Auch im Fall einer durch Vereinbarung geregelten Obsorge ist bei Änderung der Verhältnisse ein Antrag auf gerichtliche Neuregelung möglich.

 

Rz. 195

Lebt ein Elternteil nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt, so steht diesem – unabhängig davon, ob er mit der Obsorge betraut ist – und dem Kind ein Recht auf persönliche Kontakte (§ 187 ABGB) zu. Außerdem hat dieser Elternteil ein Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht (§ 189 ABGB).

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