Mag. Johanna Haunschmidt, Dr. Franz Haunschmidt
a) Gebühren des Gerichtskommissärs
Rz. 185
Der Gebührenanspruch des Gerichtskommissärs wird durch das Gerichtskommissionstarifgesetz geregelt. Bei Durchführung des gesamten Verlassenschaftsverfahrens steht dem Gerichtskommissär ein Pauschalhonorar zu, dessen Höhe vom Wert des aktiven Verlassenschaftsvermögens (ohne Abzug der Schulden, Barauslagen und Gebühren) abhängig ist. Es beträgt bei durchschnittlichem Verlassenschaftsvermögen zwischen 2 % und 7 % der Verlassenschaftsaktiva. Zusätzlich zu dieser Gebühr haben die zahlungspflichtigen Erben die Verwahrkosten des Gerichtskommissärs, seine Barauslagen und die Umsatzsteuer zu bezahlen.
Rz. 186
Wird der Gerichtskommissär nur in bestimmten Abschnitten des Verlassenschaftsverfahrens tätig, beispielsweise weil die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens auf schriftlichem Weg erfolgt oder das Verlassenschaftsvermögen auf mehrere Gerichtssprengel verteilt ist, oder findet ein vereinfachtes Verfahren statt, stehen dem Gerichtskommissär nur anteilige Gebühren zu. Bei ungewöhnlichem Umfang kann die Gebühr um maximal 100 % erhöht, in besonderen Härtefällen um maximal 50 % herabgesetzt werden (§ 6 GKTG; § 11 GKG).
Rz. 187
Auch bei Durchführung eines Ausfolgungsverfahrens stehen dem Gerichtskommissär für seine Tätigkeiten die Gebühren zu. Die Höhe der Gebühren wird über Antrag des Gerichtskommissärs vom Gericht bestimmt. Der Gebührenbestimmungsbeschluss kann vom Gerichtskommissär und vom Erben mittels Kostenrekurses an das übergeordnete Landesgericht bekämpft werden. Gegen dessen Rekursentscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung (§ 62 Abs. 2 AußStrG).
b) Honorar des Erbenmachthabers
Rz. 188
Wird ein Notar oder Rechtsanwalt im Verlassenschaftsverfahren als Vertreter einzelner oder aller Erben tätig, richten sich seine Honoraransprüche nach der mit den Erben getroffenen Vereinbarung. Wurde nichts vereinbart, steht dem Vertreter ein angemessenes Entgelt zu. Honorarschuldner ist der jeweilige Auftraggeber. Honorarstreitigkeiten sind vor dem ordentlichen Zivilgericht auszutragen.
c) Gerichtsgebühren
Rz. 189
Die Gerichtsgebühren sind im Gerichtsgebührengesetz (GGG) geregelt. Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit des Verlassenschaftsgerichts haben die Erben mit Beendigung des Verfahrens eine Pauschalgebühr von 0,5 % des reinen Verlassenschaftsvermögens (Verlassenschaftsaktiva abzüglich Verlassenschaftspassiva), mindestens jedoch 77 EUR, an das Verlassenschaftsgericht zu bezahlen. Diese Gebühr ist auch bei Durchführung eines Ausfolgungsverfahrens zu entrichten. Mehrere Erben sind zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Bei Berechnung des reinen Verlassenschaftsvermögens werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, Verfahrenskosten und die Grunderwerbsteuer nicht abgezogen. Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind die Erben verpflichtet. Diese sind jedoch berechtigt, von Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Teil der Gebühr, der auf das diesen auszufolgende Vermögen entfällt, zurückzufordern, es sei denn, dass ihnen der Verstorbene die Gebührenentrichtung auferlegt hat (§ 24 Abs. 2 GGG). Bei Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts über widersprechende Erbantrittserklärungen erhöht sich die Gebühr auf 0,6 % des Verlassenschaftsvermögens, mindestens 116 EUR.
Rz. 190
Findet mangels Vermögens oder bei Verlassenschaften geringen Wertes keine Verlassenschaftsabhandlung statt oder wird die Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen, ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
Rz. 191
Gehören Liegenschaften zum Verlassenschaftsvermögen, wird neben der Pauschalgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch vom Liegenschaftserwerber eine Gebühr in der Höhe von 1,1 % des Verkehrswertes, bei Erwerb durch nahe Angehörige beträgt die Gebühr 1,1 % des dreifachen steuerlichen Einheitswertes, maximal jedoch 30 % des Verkehrswertes.
Rz. 192
Die Gerichtsgebühren werden vom Kostenbeamten des Verlassenschaftsgerichts bzw. Grundbuchgerichts mit Zahlungsaufforderung und anschließendem Zahlungsauftrag eingehoben. Gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten kann binnen 14 Tagen ein Berichtigungsantrag an den Präsidenten des übergeordneten Landesgerichts eingebracht werden (§ 7 GEG). Dessen Entscheidung kann mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und in der Folge durch Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder durch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.
d) Gebühren des Sachverständigen
Rz. 193
Die Gebühren des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Schätzung des Verlassenschaftsvermögens (bei Errichtung eines Inventars) richten sich nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG). Gebührenschuldner ist bei regelmäßigem Verlauf des Verlassenschaftsverfahrens die Verlassenschaft, nach der Einantwortung der Erbe. In streitigen Fällen haben die Antragsteller die Kosten des Inventars vorschussweise zu tragen. Sie besitzen allerdings einen Rückersatzanspruch gegenüber der Verlassenschaft bzw. den Erben. Gegen den Kostenbestimmungsbeschluss ist der Rekurs an das übergeordnete Landesgericht zulässig. Dessen Entscheidung kann nicht weiter bekämpft werden.
e) Gebühren des Verlassenschaftskurators
Rz...