Rz. 41

Mit dem ErbRÄG 2015 wurde durch das Pflegevermächtnis eine gesetzliche Abgeltung von Pflegeleistungen in der Familie neu geschaffen (§ 677 ABGB).

 

Rz. 42

Anspruchsberechtigt ist eine dem Verstorbenen nahestehende Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (mindestens 20 Stunden/Monat[20]) gepflegt hat, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde. Nahestehende Personen sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder.

 

Rz. 43

Die Höhe des Pflegevermächtnis richtet sich nach Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistung (§ 678 ABGB). Das Pflegevermächtnis gebührt im Zweifel zusätzlich zu einem allfälligen Erbteil und jedenfalls zusätzlich zum Pflichtteil (keine Anrechnung).

[20] ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 17.

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