Rz. 149

Das österreichische Recht sieht im Fall der Scheidung (ebenso bei Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe) einen Vermögensausgleich zwischen den Gatten vor, die sog. "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" (§§ 81 ff. EheG). Ein Aufteilungsverfahren findet nicht automatisch im Anschluss an eine Ehescheidung statt, sondern muss fristgerecht (§ 95 EheG) durch Antrag beim Außerstreitgericht geltend gemacht werden, soweit sich die Ehegatten nicht vertraglich einigen können (§ 85 EheG). Zu beachten ist, dass eine Vereinbarung über die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung ist (§ 55a Abs. 2 EheG). Da über 90 % der Scheidungen im Einvernehmen erfolgen, ist die vertragliche Aufteilung somit weit häufiger anzutreffen als die gerichtliche. In der Praxis steht die Aufteilungsvereinbarung häufig in einem engen Zusammenhang mit der im Zuge der einvernehmlichen Scheidung ebenfalls zu treffenden Unterhaltsvereinbarung zwischen den Gatten: Die Frau verzichtet bspw. auf jeglichen Unterhalt, um dafür mehr aus der Aufteilungsmasse zu erhalten.[232]

[232] Siehe dazu auch Ferrari in: Henrich/Schwab, Vermögen, S. 185 ff.

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