Rz. 213

Die Gesellschafter müssen jedem Gesellschafter ohne Verzug nach dessen Aufstellung den Jahresabschluss samt Lagebericht zusenden (§ 22 Abs. 2 GmbHG). Jeder Gesellschafter kann innerhalb von 14 Tagen vor der zur Prüfung des Jahresabschlusses einberufenen Versammlung in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen. Neben diesem Einsichtsrecht können die Gesellschafter auch in der Generalversammlung eine Sonderprüfung durch sachverständige Revisoren beschließen (Minderheitsrecht von 10 % des Stammkapitals, § 45 Abs. 1 GmbHG).

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