Rz. 183

Der Gebührenanspruch des Gerichtskommissärs wird durch das Gerichtskommissionstarifgesetz geregelt. Bei Durchführung des gesamten Verlassenschaftsverfahrens steht dem Gerichtskommissär ein Pauschalhonorar zu, dessen Höhe vom Wert des aktiven Verlassenschaftsvermögens (ohne Abzug der Schulden, Barauslagen und Gebühren) abhängig ist. Es beträgt bei durchschnittlichem Verlassenschaftsvermögen zwischen 2 % und 7 % der Verlassenschaftsaktiva. Zusätzlich zu dieser Gebühr haben die zahlungspflichtigen Erben die Verwahrkosten des Gerichtskommissärs, seine Barauslagen und die Umsatzsteuer zu bezahlen.

 

Rz. 184

Wird der Gerichtskommissär nur in bestimmten Abschnitten des Verlassenschaftsverfahrens tätig, beispielsweise weil die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens auf schriftlichem Weg erfolgt oder das Verlassenschaftsvermögen auf mehrere Gerichtssprengel verteilt ist, oder findet ein vereinfachtes Verfahren statt, stehen dem Gerichtskommissär nur anteilige Gebühren zu. Bei ungewöhnlichem Umfang kann die Gebühr um maximal 100 % erhöht, in besonderen Härtefällen um maximal 50 % herabgesetzt werden (§ 6 GKTG; § 11 GKG).

 

Rz. 185

Auch bei Durchführung eines Ausfolgungsverfahrens stehen dem Gerichtskommissär für seine Tätigkeiten die Gebühren zu. Die Höhe der Gebühren wird über Antrag des Gerichtskommissärs vom Gericht bestimmt. Der Gebührenbestimmungsbeschluss kann vom Gerichtskommissär und vom Erben mittels Kostenrekurses an das übergeordnete Landesgericht bekämpft werden. Gegen dessen Rekursentscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung (§ 62 Abs. 2 AußStrG).

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