Prof. Dr. Susanne Ferrari, Dr. Marion Koch-Hipp
Rz. 62
Die Ehegatten können den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung durch Vereinbarung einer Gütergemeinschaft ausschließen.
Im Gesetz ist nur die praktisch kaum anzutreffende Gütergemeinschaft auf den Todesfall geregelt (§ 1234 ABGB). Bei dieser ist das Vermögen der Gatten zu deren Lebzeiten getrennt; erst mit dem Tod eines Gatten entsteht die Gemeinschaft am Vermögen beider Teile, wobei in weiterer Folge die vereinbarte Quote, im Zweifel die Hälfte, dem überlebenden Ehegatten zukommt. Der Rest fällt in die Verlassenschaft.
Rz. 63
Eher noch anzutreffen, vor allem im ländlichen Bereich, ist die Gütergemeinschaft unter Lebenden. Dabei ist zwischen der allgemeinen Gütergemeinschaft, welche das gesamte in die Ehe eingebrachte und zukünftige (erworbene und ererbte) Vermögen der Ehepartner umfasst, und der beschränkten Gütergemeinschaft zu unterscheiden. Letztere kann beliebig ausgestaltet werden (Errungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft etc.).
Rz. 64
Zur Begründung des (schlichten) Miteigentums der Ehegatten am Gesamtgut ist neben dem Vertrag über die Begründung der Gütergemeinschaft noch ein zusätzlicher Übertragungsakt notwendig. Die Quoten der Ehegatten richten sich dabei nach deren Vereinbarung; im Zweifel kommt jedem Ehegatten die Hälfte zu. Häufig behält sich jeder Ehegatte daneben Eigenvermögen, über das er alleinige Verfügungsmacht hat, vor.
Rz. 65
Die Gütergemeinschaft begründet eine obligatorische Bindung im Innenverhältnis; d.h., kein Ehegatte darf über seinen Miteigentumsanteil am Gesamtgut alleine verfügen. Bei Liegenschaften kann eine Außenwirkung durch Eintragung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Grundbuch (§ 364c ABGB) oder die Eintragung nach § 1236 ABGB erreicht werden.
Rz. 66
Hinsichtlich der Haftung für Schulden ist zu unterscheiden: Liegt eine allgemeine Gütergemeinschaft vor, so haftet das Gesamtgut für alle Schulden jedes Ehegatten, also auch für seine Unterhalts- oder Schadenersatzpflichten. Bei beschränkter Gütergemeinschaft haftet hingegen ein Ehegatte für die Sonderschulden des anderen nicht mit seinem Anteil am Gesamtgut.
Praxishinweis: Wegen der weitgehenden Haftung ist die allgemeine Gütergemeinschaft mit Vorsicht zu genießen.