Rz. 179

Die Geschäftsführer haften bei schuldhaften Pflichtverletzungen der Gesellschaft gegenüber für den daraus entstandenen Schaden (§ 25 Abs. 2 GmbHG). Als Pflichtverletzungen bezeichnet das Gesetz insbesondere Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 25 Abs. 3 Ziff. 1 GmbHG), Zahlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft geleistet werden (§ 25 Abs. 3 Ziff. 2 GmbHG), und Schäden aufgrund von unzulässigen Insichgeschäften (§ 25 Abs. 4 GmbHG). Weitere Pflichtverletzungen können sich aus einem Verstoß gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag ergeben.[83] Liegt eine Weisung der Gesellschafter vor, so wirkt dies meist haftungsbefreiend.[84] Die Haftungsbefreiung gilt jedoch nicht, wenn die GmbH den Schadenersatz zur Befriedigung ihrer Gläubiger benötigt (§ 25 Abs. 5 GmbHG).

[83] Fälle bei Koppensteiner, GmbHG3, § 25 Rn 7 ff.
[84] Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 2/407.

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