Mag. Johanna Haunschmidt, Dr. Franz Haunschmidt
Rz. 123
Das Verlassenschaftsverfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald aufgrund einer öffentlichen Urkunde (Sterbeurkunde, Sterbemitteilung, Todeserklärung oder Todesbeweis) oder sonst auf unzweifelhafte Weise ein Todesfall bekannt wird. Die Personenstandsbehörden sind verpflichtet, das für den Wohnort eines Verstorbenen zuständige Bezirksgericht zu verständigen. Das Bezirksgericht hat wiederum den Gerichtskommissär hiervon zu verständigen. Der Gerichtskommissär hat zunächst die Todesfallaufnahme zu errichten. Die Todesfallaufnahme findet in der Kanzlei des Gerichtskommissärs statt. Sie dient insbesondere der Feststellung der erbberechtigten Personen sowie der vollständigen Erfassung des Verlassenschaftsvermögens. Die Angehörigen des Verstorbenen werden hierzu schriftlich vorgeladen und über die näheren Lebens- und Vermögensverhältnisse des Verstorbenen befragt, wobei ein Formblatt ausgefüllt wird. Schreitet ein Erbenmachthaber ein, übersendet dieser das Todesfallaufnahmeformular dem Gerichtskommissär.
Rz. 124
Der Zweck der Todesfallaufnahme ist die Ermittlung des Vermögens des Verstorbenen, seiner Verbindlichkeiten, der gesetzlichen und testamentarischen Erben, der Pflichtteilsberechtigten, allfälliger letztwilliger Verfügungen – vor allem auch durch Anfrage beim Testamentsregister – und der Prüfung, ob Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. die Sicherstellung und Verwahrung von Wertgegenständen, durchzuführen sind. Sind Angehörige nicht zu erreichen, wird die Todesfallaufnahme nach der Aktenlage errichtet. Insbesondere durch die COVID-Pandemie wurden in Notariatskanzleien auch technische Einrichtungen geschaffen, die Todesfallaufnahme amtswegig unter Beiziehung der Angehörigen mittels Videokonferenz, Telefon, E-Mail etc. zu errichten.
Rz. 125
Das Ergebnis der Todesfallaufnahme bildet die Grundlage für das weitere Verlassenschaftsverfahren. Gegebenenfalls hat der Gerichtskommissär im Anschluss an die Todesfallaufnahme letztwillige Anordnungen zu übernehmen, die Versiegelung des Verlassenschaftsvermögens zu veranlassen und alle unaufschiebbaren Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Verlassenschaftsverfahren zu treffen (§§ 146 ff. AußStrG).