Rz. 2

Im Ehevertrag "erklären zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen,[2] sie zu erziehen und sich gegenseitig Beistand zu leisten" (§ 44 S. 2 ABGB). Mit Erkenntnis vom 4.12.2017[3] hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung, wonach eine Ehe nur zwischen zwei Personen "verschiedenen Geschlechts" eingegangen werden konnte, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben.[4] Seit 1.1.2019 können daher neben verschiedengeschlechtlichen auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe begründen. Das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft, welches ausschließlich Personen gleichen Geschlechts zur Verfügung gestanden ist und diesen weitgehend die gleiche rechtliche Stellung wie Ehegatten verschafft hat, ist weiterhin in Kraft und seit 1.1.2019 auch für Personen verschiedenen Geschlechts offen[5] (siehe hierzu Rdn 243 ff.).

[2] Siehe zur Frage, ob das Versprechen "Kinder zu zeugen" zu den Ehepflichten gehört, Ferrari in: Schwimann/Kodek, I, § 44 ABGB Rn 2.
[3] G 258–259/2017–9, ÖJZ 2018/47.
[4] Siehe dazu Schoditsch, Gerichte als Gesetzgeber im Familienrecht? ÖJZ 2018, 47. Siehe auch Rdn 243.
[5] In der Lehre wird diese Entscheidung des VfGH, auch wegen seiner nicht sehr überzeugenden Begründung, kritisch betrachtet. Siehe dazu etwa Ruppe, Ehe für alle – Grundrechtejudikatur auf neuen Wegen, JBl 2018, 428; Kathrein/Pesendorfer, Ehe und eingetragene Partnerschaft für alle, Neue Rechtslage ab 1.1.2019, iFamZ 2018, 324; Tritremmel, Baustelle Ehe und eingetragene Partnerschaft, ÖJZ 2020, 197; Benke, Das EPG 2009: Fehlkonzept, Gleichheitsimpuls und offene Baustelle, iFamZ 2019, 28.

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